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KI-Governance 2026: Was die KI-Verordnung von Betreibern verlangt

23. August 2026|4 Minuten Lesezeit|
KIAI ActISO 42001Governance

Auf einen Blick

Seit dem 2. August 2026 gelten die Pflichten der KI-Verordnung für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III — Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, Zugang zu Bildung und wesentlichen Diensten. Betroffen sind nicht nur Entwickler: Wer ein solches System im eigenen Haus betreibt, ist Betreiber im Sinne der Verordnung und hat eigene Pflichten. ISO/IEC 42001 ist der passende Managementsystem-Standard dafür, aber kein Konformitätsnachweis — die Verordnung verlangt ein Konformitätsbewertungsverfahren und die CE-Kennzeichnung, nicht ein Zertifikat.

Die meisten Unternehmen, mit denen wir über KI-Governance sprechen, halten den AI Act für ein Thema der Softwarehersteller. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Feld: Die Verordnung nimmt Betreiber ausdrücklich in die Pflicht — also jedes Unternehmen, das ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt.

Wer ein zugekauftes Bewerbermanagement mit Vorauswahl-Funktion betreibt, ist Betreiber. Wer ein Kreditscoring-Modul einsetzt, ist Betreiber. Der Hersteller trägt seine Pflichten, aber er trägt nicht Ihre.

Was seit dem 2. August 2026 gilt

Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird gestaffelt anwendbar. Die Stufen im Überblick:

DatumWas anwendbar wird
02.02.2025Verbotene Praktiken (Art. 5) und die Pflicht zur KI-Kompetenz der Beschäftigten (Art. 4)
02.08.2025Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance-Struktur, Sanktionsregime
02.08.2026

Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und die Transparenzpflichten nach Art. 50

02.08.2027Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (Produktsicherheitsrecht), Übergangsfrist für Bestandsmodelle

Die Stufe vom August 2026 ist die praktisch relevanteste, weil Anhang III genau die Anwendungsfälle beschreibt, die im Mittelstand tatsächlich vorkommen: Beschäftigung und Personalmanagement, Kreditwürdigkeitsprüfung, Zugang zu Bildung, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten, kritische Infrastruktur.

Die Pflicht, die zuerst greift — und schon länger gilt

Bevor Sie über Hochrisiko-Einstufungen nachdenken, gilt seit Februar 2025 etwas, das kaum jemand auf dem Schirm hat: Art. 4 verlangt ausreichende KI-Kompetenz bei allen Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen umgehen.

Diese Pflicht ist nicht an eine Risikoklasse geknüpft. Sie gilt auch, wenn Ihr einziger KI-Einsatz ein Chatbot im Kundenservice ist. Was „ausreichend" bedeutet, hängt vom Kontext ab — von der Rolle der Person, vom Einsatzzweck und von der betroffenen Personengruppe.

Das ist strukturell dieselbe Anforderung wie die Schulungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 3 BSIG: dokumentiert, wiederkehrend, an der tatsächlichen Rolle ausgerichtet. Wer beides getrennt aufbaut, macht dieselbe Arbeit zweimal.

Der erste Schritt ist kein Konzept, sondern eine Liste

In der Praxis scheitert KI-Governance selten an fehlenden Richtlinien. Sie scheitert daran, dass niemand weiß, welche KI überhaupt im Haus ist.

Typischer Befund einer Bestandsaufnahme: Die IT kennt drei KI-Systeme, tatsächlich laufen elf. Der Rest ist über Fachbereiche hereingekommen — als Funktion in einer bestehenden Software, die per Update dazukam, als Browser-Erweiterung, als Testzugang, der nie wieder abgeschaltet wurde.

Ein belastbares KI-Inventar beantwortet je System vier Fragen:

  • Was tut es? Nicht der Produktname, sondern die Funktion im Prozess.
  • Wer verantwortet es? Eine benannte Person, keine Abteilung.
  • Welche Daten fließen hinein? Insbesondere: personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, Trainingsdaten Dritter.
  • Welche Entscheidung hängt daran? Und wird sie von einem Menschen geprüft, bevor sie wirkt?

Erst mit dieser Liste lässt sich die Risikoklasse überhaupt bestimmen. Ohne sie ist jede Einstufung geraten.

Wo ISO/IEC 42001 hilft — und wo nicht

ISO/IEC 42001:2023 ist der erste internationale Managementsystem-Standard für künstliche Intelligenz. Er beschreibt, wie ein Unternehmen KI-Einsatz steuert: Rollen, Ziele, Risikobeurteilung, Kontrollen, Wirksamkeitsmessung, Verbesserung.

Was er leistet: eine belastbare Struktur, mit der sich die organisatorischen Anforderungen der KI-Verordnung systematisch abarbeiten lassen — Risikomanagement, Datenqualität, Protokollierung, menschliche Aufsicht, technische Dokumentation.

Was er nicht leistet: Ein ISO-42001-Zertifikat ist kein Konformitätsnachweis nach der KI-Verordnung. Für Hochrisiko-Systeme verlangt die Verordnung ein Konformitätsbewertungsverfahren, eine EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Ein Managementsystem-Zertifikat ersetzt das nicht. Es macht den Weg dorthin nachvollziehbar und prüffähig — mehr nicht, aber auch nicht weniger.

Wer diese Grenze nicht sauber kommuniziert, verkauft ein falsches Sicherheitsgefühl.

Der Vorteil, wenn ein ISMS bereits läuft

ISO/IEC 42001 folgt derselben Grundstruktur wie ISO/IEC 27001 — Kontext, Führung, Planung, Unterstützung, Betrieb, Bewertung, Verbesserung. Das ist kein Zufall, sondern die einheitliche Struktur, die ISO für alle Managementsystem-Normen vorgibt.

Praktisch heißt das: Wer ein gelebtes ISMS nach ISO 27001 betreibt, hat Dokumentenlenkung, Risikomethodik, internes Audit, Management-Review und Korrekturmaßnahmen bereits im Betrieb. Diese Mechanik trägt ein KI-Managementsystem mit. Was neu hinzukommt, sind die KI-spezifischen Themen: Datenqualität und Trainingsdaten, Bias und Diskriminierungsrisiken, Erklärbarkeit, menschliche Aufsicht, Umgang mit Modelländerungen.

Der Aufwand hängt stark davon ab, wie viele KI-Systeme im Scope liegen und ob sie zugekauft oder selbst entwickelt sind. Eine seriöse Schätzung gibt es erst nach dem Inventar — wie bei jeder Compliance-Frage ist der Ausgangsreifegrad der größte Hebel.

Wie das mit NIS2 zusammenhängt

Für NIS2-pflichtige Unternehmen gibt es eine direkte Verbindung, die oft übersehen wird: KI-Systeme sind Teil Ihrer Netz- und Informationssysteme. Damit fallen sie unter die Risikomanagement-Maßnahmen nach § 30 BSIG — Risikoanalyse, Zugriffskontrolle, Lieferantensicherheit, Wirksamkeitsmessung.

Besonders relevant ist die Lieferkette. Ein zugekauftes KI-System ist ein Dienstleistungsverhältnis mit Zugriff auf Ihre Daten und Wirkung auf Ihre Prozesse. Die Anforderungen aus § 30 Abs. 2 Nr. 4 gelten dafür genauso wie für jeden anderen IT-Dienstleister — inklusive vertraglicher Sicherheitsanforderungen und Audit-Rechten. Wer seine Lieferkettensicherheit aufbaut und KI-Anbieter dabei ausklammert, hat eine Lücke im eigenen Nachweis.

Was jetzt zu tun ist

  1. KI-Inventar erstellen. Alle Fachbereiche befragen, nicht nur die IT. Rechnen Sie mit dem Dreifachen dessen, was Sie erwarten.
  2. KI-Kompetenz nachweisen. Art. 4 gilt seit Februar 2025, unabhängig von der Risikoklasse. Schulung dokumentieren.
  3. Risikoklassen bestimmen. Erst mit dem Inventar, und mit Blick auf Anhang III statt auf das Bauchgefühl.
  4. Rolle klären. Anbieter oder Betreiber — daraus folgen völlig unterschiedliche Pflichtenkataloge.
  5. An das ISMS andocken. Wo eines existiert, KI-Governance nicht daneben aufbauen.

Für die rechtliche Einordnung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei der Frage, ob ein System unter Anhang III fällt — empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung. Wir bringen die Managementsystem-Seite: Inventar, Risikobeurteilung, Kontrollen und die Nachweise, die eine Prüfung übersteht. Mehr dazu auf unserer Seite zum KI-Managementsystem nach ISO 42001.


Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den dokumentierten Rechtsstand wieder und ist keine Rechtsberatung. Die Einstufung eines konkreten KI-Systems erfordert eine Einzelfallprüfung.

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Asmir Demiri

Autor

Asmir DemiriISO 27001 Lead Auditor (PECB), CISM (ISACA)

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