- Welche Pflichten hat die Geschäftsleitung nach NIS2?
- § 38 BSIG nennt drei: Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 umsetzen und ihre Umsetzung überwachen (Absatz 1), sie haftet bei Pflichtverletzung ihrer eigenen Einrichtung nach Gesellschaftsrecht (Absatz 2), und sie muss regelmäßig selbst an Schulungen teilnehmen (Absatz 3). Die Überwachungspflicht und die Schulungspflicht treffen die Leitungspersonen persönlich und lassen sich nicht delegieren.
- Haftet der Geschäftsführer bei NIS2 persönlich?
- § 38 Abs. 2 BSIG regelt eine Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung — nicht gegenüber Kunden oder anderen Dritten. Verletzt die Geschäftsleitung ihre Pflichten aus Absatz 1 schuldhaft und entsteht der Einrichtung dadurch ein Schaden, kann die Gesellschaft Ersatz verlangen, nach den Regeln des für ihre Rechtsform geltenden Gesellschaftsrechts. Darstellungen, die daraus eine allgemeine Privathaftung machen, gehen über den Gesetzeswortlaut hinaus.
- Muss die Geschäftsleitung wirklich selbst geschult werden?
- Ja. § 38 Abs. 3 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitungen ausdrücklich, regelmäßig an Schulungen teilzunehmen. Ziel ist, Risiken und Risikomanagementpraktiken erkennen und bewerten zu können. Eine allgemeine Sensibilisierung der Beschäftigten erfüllt diese Pflicht nicht — sie richtet sich an eine andere Zielgruppe und hat einen anderen Inhalt.
- Wie oft und wie lange muss die Schulung sein?
- Das Gesetz nennt weder Stundenzahl noch Turnus. Es verlangt „regelmäßig“ und knüpft an ein inhaltliches Ziel an. Daraus folgt praktisch: Die Einrichtung legt Rhythmus und Umfang selbst fest, muss diese Festlegung aber begründen und die Teilnahme dokumentieren können. Angaben Dritter zu einer angeblich vorgeschriebenen Mindeststundenzahl finden im Gesetzestext keine Grundlage.
- Welcher Nachweis entlastet die Geschäftsleitung am stärksten?
- Die dokumentierte Befassung. Ein Protokoll, aus dem hervorgeht, dass die Leitung die Risikolage kannte, die Maßnahmen entschieden, die Umsetzung verfolgt und Restrisiken bewusst akzeptiert hat, ist der wirksamste Beleg für die Erfüllung der Überwachungspflicht — und im Streitfall wertvoller als jede technische Maßnahme.