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§ 32 BSIG

NIS2-Meldepflicht

Drei Stufen, drei Fristen — und alle laufen ab Kenntniserlangung, nicht ab dem Vorfall. Was in welche Meldung gehört und was vorher geregelt sein muss.

Die kurze Antwort

Bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall gilt eine dreistufige Meldekaskade an das BSI: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung binnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung. Jede Frist beginnt mit der Kenntniserlangung.

Der häufigste Fehler ist nicht technischer Natur: Unternehmen warten mit der ersten Meldung, bis die Lage geklärt ist. Genau das verlangt das Gesetz nicht — die Erstmeldung ist bewusst knapp gehalten.

Die drei Stufen im Detail

Binnen 24 Stunden

Frühe Erstmeldung

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung

Inhalt

  • Angabe, ob der Verdacht besteht, dass der Vorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückgeht
  • Angabe, ob grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind

Diese Meldung ist bewusst kurz. Sie verlangt keine Ursachenanalyse und keine abschließende Bewertung — sie verlangt Geschwindigkeit. Wer wartet, bis die Lage geklärt ist, verletzt die Frist.

Binnen 72 Stunden

Meldung

unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung

Inhalt

  • Bestätigung oder Aktualisierung der Angaben aus der Erstmeldung
  • Erste Bewertung des Sicherheitsvorfalls einschließlich Schweregrad und Auswirkungen
  • Soweit vorhanden: Kompromittierungsindikatoren

Hier entsteht der erste belastbare Lagebericht. Die Frist läuft ab Kenntniserlangung, nicht ab Abschluss der Analyse — eine vorläufige Bewertung ist ausdrücklich vorgesehen.

Binnen eines Monats

Abschlussmeldung

spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2 eine Abschlussmeldung

Inhalt

  • Ausführliche Beschreibung des Vorfalls einschließlich Schweregrad und Auswirkungen
  • Art der Bedrohung beziehungsweise zugrunde liegende Ursache
  • Ergriffene und laufende Abhilfemaßnahmen
  • Soweit einschlägig: grenzüberschreitende Auswirkungen

Die Monatsfrist läuft ab der 72-Stunden-Meldung, nicht ab dem Vorfall. Der Bericht ist zugleich das beste interne Lernprodukt — hier entstehen die Feststellungen, die den nächsten Vorfall verhindern.

Sechs Dinge, die vor dem Vorfall geregelt sein müssen

Die 24-Stunden-Frist gewinnt oder verliert man in der Vorbereitung, nicht im Ernstfall.

Kriterien vorab festlegen

Ab wann gilt ein Vorfall in Ihrem Haus als „erheblich“? Diese Einstufung im Ernstfall erstmals zu diskutieren, kostet die 24 Stunden.

Meldeberechtigung klären

Wer darf melden, wer vertritt? Eine Meldung, die auf eine Freigabe der Geschäftsleitung wartet, ist regelmäßig zu spät.

Zugang vorher testen

Zugangsdaten zum Meldeweg müssen vorhanden, bekannt und erprobt sein — auch dann, wenn die eigene Umgebung ausgefallen ist.

Uhrzeit dokumentieren

Der Fristlauf beginnt mit der Kenntniserlangung. Wer diesen Zeitpunkt nicht festhält, kann die Fristwahrung später nicht belegen.

Erreichbarkeit außerhalb der Bürozeit

Vorfälle richten sich nicht nach Arbeitszeiten. Ohne Rufbereitschaft ist die 24-Stunden-Frist an einem Wochenende faktisch nicht haltbar.

Meldung üben

Eine Übung mit Stoppuhr zeigt binnen einer Stunde, ob der Prozess trägt — und ist zugleich ein Nachweis nach § 30 Abs. 2 Nr. 6.

Die Meldepflicht ist eng verzahnt mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BSIG und mit der Angriffserkennung. Wer einen Vorfall nicht erkennt, kann ihn auch nicht melden.

Häufige Fragen zur Meldepflicht

Welche Fristen gelten für die NIS2-Meldepflicht?
§ 32 BSIG sieht drei Stufen vor: eine frühe Erstmeldung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall; eine Meldung unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden; und eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach Übermittlung der 72-Stunden-Meldung. Alle Fristen knüpfen an die Kenntniserlangung an, nicht an den Zeitpunkt des Vorfalls selbst.
Was muss in die 24-Stunden-Meldung?
Sehr wenig — und das ist beabsichtigt. Anzugeben ist, ob der Verdacht besteht, dass der Vorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückgeht, und ob grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind. Eine Ursachenanalyse wird zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nicht verlangt. Wer auf Gewissheit wartet, verletzt die Frist ohne Not.
Welche Vorfälle sind meldepflichtig?
Meldepflichtig sind erhebliche Sicherheitsvorfälle. Das BSIG verwendet den Begriff, ohne ihn an dieser Stelle zu definieren; maßgeblich sind schwerwiegende Betriebsstörungen, finanzielle Verluste sowie erhebliche Auswirkungen auf andere natürliche oder juristische Personen. Weil die Einstufung im Ernstfall unter Zeitdruck erfolgen muss, sollte sie vorab anhand eigener Schwellenwerte festgelegt und dokumentiert sein.
Ab wann läuft die Frist?
Ab Kenntniserlangung. Nicht ab dem Zeitpunkt des Angriffs, nicht ab Abschluss der Analyse und nicht ab der Freigabe durch die Geschäftsleitung. Deshalb gehört der Zeitpunkt der Kenntniserlangung dokumentiert — er ist der einzige Beleg dafür, dass die Frist gewahrt wurde.
Was passiert nach der Abschlussmeldung?
Der Vorgang ist gegenüber der Aufsicht abgeschlossen, intern beginnt die Auswertung. Die Abhilfemaßnahmen aus dem Abschlussbericht gehören in die Maßnahmenverfolgung, die Erkenntnisse in die Fortschreibung der Risikoanalyse. Ein Vorfall ohne dokumentierte Lehren erhöht die Wahrscheinlichkeit des nächsten.
Wer meldet — Geschäftsleitung oder IT?
Das Gesetz adressiert die Einrichtung, nicht eine bestimmte Rolle. In der Praxis meldet eine vorab benannte, meldeberechtigte Person aus dem Sicherheits- oder IT-Bereich, mit Vertretungsregelung. Die Geschäftsleitung ist unverzüglich zu informieren — ihre Freigabe darf die Meldung jedoch nicht verzögern.

Stand: 23.08.2026 · Zuletzt geprüft: 23.08.2026. Wortlaut und Fristen nach § 32 BSIG. Fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung.

Würde Ihre Meldung die 24 Stunden halten?

Wir prüfen Ihren Meldeprozess gegen die Fristen des § 32 BSIG — von den Einstufungskriterien über die Meldeberechtigung bis zum erprobten Zugang.

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