KRITIS-Beratung
Zwei Gesetze, ein Betreiber: BSIG für die Cybersicherheit, KRITIS-Dachgesetz für die physische Resilienz. Wir führen beides in einem Vorgehen zusammen.
Was KRITIS-Betreiber wirklich brauchen
Nicht die Erklärung des Gesetzes, sondern der Nachweis, der die Prüfung besteht
Doppelt reguliert, meist doppelt bearbeitet
Wer eine kritische Anlage betreibt, steht seit Ende 2025 unter dem neu gefassten BSIG und seit März 2026 zusätzlich unter dem KRITIS-Dachgesetz. Das eine regelt die Cybersicherheit der Einrichtung, das andere die physische Resilienz der Anlage. Beide verlangen Risikoanalysen, Maßnahmen, Meldewege und Nachweise.
In der Praxis werden daraus zwei Projekte: zwei Erhebungen bei denselben Fachbereichen, zwei Risikoregister mit unterschiedlichen Maßstäben, im schlimmsten Fall zwei Krisenstäbe. Das kostet doppelt und wird im Ernstfall gefährlich, wenn unklar ist, welcher Prozess greift.
Zusammenführen lässt sich mehr, als die meisten annehmen: die Erhebung von Anlagen, Prozessen und Abhängigkeiten, die Krisenorganisation und die Evidenzstruktur. Getrennt bleibt nur, was die Behörden getrennt erwarten — die jeweilige Risikoanalyse, der Resilienzplan als eigenes Dokument und die beiden Meldewege.
Diese Erfahrung stammt aus Mandaten bei Betreibern kritischer Anlagen — einschließlich der Arbeit mit branchenspezifischen Sicherheitsstandards als Prüfgrundlage. Wir wissen daher, worauf prüfende Stellen achten, wo ein B3S den eigenen Anlagentyp nur teilweise abdeckt und wann sich ein eigener, hergeleiteter Prüfmaßstab eher lohnt.
Was wir abdecken
Von der Schwellenwertprüfung bis zum Nachweis im Dreijahreszyklus
Betroffenheit & Anlagenabgrenzung
Schwellenwertprüfung je Anlage, Abgrenzung der kritischen Dienstleistung und Verhältnis zur NIS2-Einstufung der Einrichtung.
Registrierung
Registrierung beim BSI und — bei Betroffenheit vom Dachgesetz — beim BBK, inklusive der benötigten Angaben und Kontaktstellen.
Nachweise nach § 39 BSIG
Vorbereitung des Nachweises im Dreijahreszyklus: Geltungsbereich, Prüfgrundlage, Mängelliste und Umsetzungsplan.
B3S und Branchenstandards
Anwendung branchenspezifischer Sicherheitsstandards, wo sie vorliegen — statt einen eigenen Prüfmaßstab zu erfinden.
Allgefahren-Risikoanalyse
Naturgefahren, Sabotage, Versorgungsausfall, Personalausfall und technisches Versagen gemeinsam betrachtet, wie das Dachgesetz es verlangt.
Resilienzplan
Maßnahmen mit dokumentierter Erwägung und Bezug zur Risikoanalyse — keine Maßnahmenliste ohne Begründung.
Angriffserkennung nach § 31 BSIG
Für Betreiber kritischer Anlagen verpflichtend: Anwendungsfälle, Datenquellen, Betriebsmodell und Wirksamkeitsnachweis.
Meldewesen
Cyber-Meldungen an das BSI und Störungsmeldungen nach Dachgesetz — mit geklärter Zuständigkeit, bevor der Ernstfall eintritt.
Was wir liefern
- Dokumentierte Betroffenheits- und Schwellenwertprüfung je Anlage
- Abgeschlossene Registrierung bei BSI und, wo einschlägig, beim BBK
- Prüffähige Nachweisdokumentation entlang der BSI-Orientierungshilfe
- Mängelliste mit Umsetzungsplan, Fristen und Verantwortlichen
- Allgefahren-Risikoanalyse mit nachvollziehbarer Bewertungslogik
- Resilienzplan mit begründeten Maßnahmen
- Integriertes Krisen- und Meldekonzept für Cyber- und physische Lagen
- Nachweis der Wirksamkeit der Angriffserkennung
So arbeiten wir
Betroffenheit klären
Welche Anlagen überschreiten die Schwellenwerte, welche kritische Dienstleistung ist der Bezugspunkt, wie verhält sich das zur NIS2-Einstufung.
Registrieren
Registrierungen vorbereiten und einreichen, Kontaktstellen benennen, Fristen dokumentieren.
Standortbestimmung
Abgleich des Ist-Zustands gegen § 30 und § 31 BSIG, gegen den einschlägigen B3S und gegen die Resilienzpflichten des Dachgesetzes.
Lücken schließen
Priorisierte Umsetzung — organisatorisch und technisch, in IT wie Leittechnik, mit laufender Evidenzführung.
Nachweis vorbereiten
Dokumentation in prüffähige Form bringen, Stichproben vorwegnehmen, Mängelliste und Umsetzungsplan abstimmen.
Zyklus halten
Der Nachweis ist alle drei Jahre fällig, die Resilienzpflichten laufen dauerhaft. Wir halten den Takt zwischen den Terminen.
Häufige Fragen
Gilt § 8a BSIG noch?
Nicht mehr in dieser Nummerierung. Mit dem Inkrafttreten des neu gefassten BSIG sind die Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen in § 39 BSIG geregelt; § 8a BSIG ist die alte Fassung. Inhaltlich besteht die Nachweispflicht fort, der Zyklus wurde jedoch von zwei auf drei Jahre verlängert. Das BSI hat seine Orientierungshilfe entsprechend überarbeitet.
Wie oft müssen wir den Nachweis erbringen?
Mindestens alle drei Jahre. Für den Übergang von der alten Zweijahres- auf die neue Dreijahresfrist hat das BSI Regelungen veröffentlicht — je nach bisherigem Termin kann der nächste Nachweis noch zum alten Datum oder erst zum neuen erbracht werden. Welche Variante für Sie gilt, klären wir zu Beginn, weil davon die gesamte Projektplanung abhängt.
Wir sind KRITIS-Betreiber — brauchen wir NIS2 trotzdem?
Ja. Betreiber kritischer Anlagen gelten zugleich als besonders wichtige Einrichtung nach BSIG und unterliegen damit dem vollen Pflichtenkatalog, einschließlich Registrierung, Risikomanagement nach § 30 und Meldepflichten. Die Nachweispflicht nach § 39 kommt obendrauf, sie ersetzt nichts.
Was ändert das KRITIS-Dachgesetz für uns?
Es tritt neben das BSIG und adressiert die physische Resilienz Ihrer kritischen Anlagen: Registrierung beim BBK, Allgefahren-Risikoanalyse, Resilienzplan und Nachweise. Anders als beim BSIG gibt es dort keinen festen Prüfturnus — Nachweise sind risikobasiert beziehungsweise auf behördliche Anforderung zu erbringen.
Können Sie die Nachweisprüfung selbst durchführen?
Nein, und das ist Absicht. Die Prüfung erfolgt durch eine unabhängige prüfende Stelle. Wer die Umsetzung berät und anschließend prüft, hat einen Interessenkonflikt, den die Aufsicht zu Recht nicht akzeptiert. Wir bereiten vor, begleiten die Prüfung und arbeiten die Feststellungen ab.
Was passiert, wenn wir den Nachweis nicht rechtzeitig erbringen?
Die Verletzung der Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt, und das BSI kann die Beseitigung von Mängeln anordnen. Praktisch relevanter ist meist der Aufwand: Wer erst kurz vor dem Termin beginnt, sammelt Nachweise unter Zeitdruck zusammen — genau dabei entstehen die Lücken, die die Prüfstelle findet.
Lesetipp: Warum § 8a BSIG heute § 39 BSIG heißt und was sich am Nachweiszyklus geändert hat, erklärt unser Beitrag Von § 8a zu § 39 BSIG. Die Pflichten des Dachgesetzes fasst unsere Seite zum KRITIS-Dachgesetz zusammen.
Qualifikation für diese Leistung
NIS2 ExpertISO/IEC 27001:2022
IT-Grundschutz-PractitionerBSI IT-Grundschutz
ISMS-AuditorISO/IEC 27001:2022
Personenzertifikate, ausgestellt durch ICO-Cert.
Den Nachweistermin nicht dem Zufall überlassen
Sagen Sie uns, wann Ihr letzter Nachweis eingereicht wurde. Daraus ergibt sich der nächste Termin — und wie viel Zeit tatsächlich bleibt.
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